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post 15 Jan 2018, 18:07
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Ex-Außenminister
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seit: 27.01.2005

Eine kurze Frage an die Runde:

Hat schon mal jemand einen Brief/Bescheid des Imma-Amts bekommen, in der eine Exmatrikulation mitgeteilt wird und zwar gemäß

§ 13 Abs. 2 Nr.7 i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 7 Immatrikulationsordnung der TU Dresden (ImmaO)


Zitat
§ 13
Exmatrikulation
Abs. 2
„7.  nicht nach § 6 immatrikuliert werden dürfte.“

§ 6
Immatrikulation
Abs. 4
„7. bei einer bereits vorangegangenen Immatrikulation im gewählten Studiengang oder einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung an einer deutschen Hochschule innerhalb der letzten vier studierten Fachsemester mindestens einen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbracht hat,“


Quelle:
http://www.verw.tu-dresden.de/AmtBek/PDF-D...o01.06.2012.pdf

Im Brief wird das so ausgelegt:
Zitat
„wer innerhalb von 4 Fachsemestern nicht wenigstens einen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbracht hat und keine Gründe vorliegen, aus denen das Fristversäumnis zu vertreten ist.“


Ich selbst kann aber in der Imma-Ordnung nichts davon lesen und frage mich, wie eine Exmatrikulation mit einem Paragraphen der Immatrikulationsvoraussetzungen begründet werden kann blink.gif


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ProfilPM
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post 15 Jan 2018, 18:32
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Are you afraid?
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seit: 11.10.2007

Erstmal, Voraussetzung fuer die Immatrikulation ist: „(4) Die Immatrikulation erfolgt, wenn der Studienbewerber […] 7. bei einer bereits vorangegangenen Immatrikulation im gewählten Studiengang oder einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung an einer deutschen Hochschule innerhalb der letzten vier studierten Fachsemester mindestens einen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbracht hat, […]“.

Liegt eine Voraussetzung nicht vor, kannst du nicht immatrikuliert werden: „(5) Die Immatrikulation wird versagt, wenn eine oder mehrere der in Absatz 4 geregelten Voraussetzungen nicht vorliegen.“

Bist du schon immatrikuliert, haettest das aber nicht sein duerfen, wirst du exmatrikuliert: „(2) Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn er […] 7. nicht nach § 6 immatrikuliert werden dürfte. […]“

Insbesondere wirst du also exmatrikuliert, wenn eine der notwendigen Voraussetzungen zur Immatrikulation wegfaellt, das passiert gegebenfalls, wenn du ein Fachsemester weiterrueckst und damit in den letzten vier Fachsemestern keinen Leistungsnachweis erbracht hast. An der Begruendung laesst sich da also eher wenig ruetteln.

Um auch noch deine Frage zu beantworten: Ich selbst habe so ein Schreiben nicht bekommen, kenne diese Regelung aber noch aus meinen Zeiten im FSR.


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In my talons, I shape clay, crafting life forms as I please.
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From my throne room, lines of power careen into the skies of Earth.
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Out of the chaos, they will run and whimper, praying for me to end their tedious anarchy.
I am drunk with this vision. God: the title suits me well.
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post 15 Jan 2018, 19:58
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Ex-Außenminister
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seit: 27.01.2005

Danke. FSR hilft einfach...
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