Auszug aus der Dresdner Polizeiverordnung:
III. Tiere § 7 Tierhaltung
(3) Im öffentlichen Bereich im Sinne des § 2 Abs. 3 ist es untersagt, Tiere zum Zwecke des Erbettelns oder Sammelns von Geld oder Sachleistungen zur Schau zu stellen.
§ 12 Stadtstreicherei sowie öffentliche Belästigungen und Störungen Auf Flächen im Sinne von § 2 Abs. 3 ist untersagt: a) zu lagern oder zu nächtigen; b) aggressiv zu betteln, z. B. durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person, insbesondere unter Mitführung eines Hundes, durch in den Weg stellen, wiederholtes Ansprechen oder Anfassen;
Inwiefern macht sie sich damit strafbar bzw. kann bestraft werden? Ich kenn mich damit nicht aus, wie Verstöße gegen die Polizeiverordnung geahndet werden. Entfacht man bspw. unerlaubt ein offenes Feuer, gibt es eine Geldstrafe. Mhm...
--------------------
>Wenn ein Mensch mit Gewissheit beginnt, so endet er in Zweifel. Aber wenn er mit Zweifel beginnt, so führt sein Weg zur Gewissheit.< (Francis Bacon)
|