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> Verfassungsbruch? Who gives a s..t

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post 17 Sep 2007, 01:08

5. Schein
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Zitat
Bundesverteidigungsminister Franz Josef Jung (CDU) hat bekräftigt, dass er ein entführtes Passagierflugzeug abschießen lassen würde, wenn es für einen Anschlag genutzt werden soll - und das, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Regelung für unzulässig erklärt hatte. [...] Das Bundesverfassungsgericht hatte den Abschuss eines gekaperten Passagierflugzeugs auf die Fälle beschränkt, in denen nur Terroristen und keine Unschuldigen an Bord sind.
Quelle: tagesschau.de

Was soll das? Kann mir irgendjemand sagen, was dieser Mann vorhat?

Mir fehlen langsam wirklich die Worte...
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post 18 Sep 2007, 16:40
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Ich finde diese Diskussion übertrieben. Was der Verteidigungsminister (oder ein sonstiger Vorgesetzter) dem Soldaten auch befehlen mag - wenn der Soldat dadurch eine Straftat begehen würde, dann MUSS er den Befehl verweigern.

"Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird."
§11 II SG

edit:
Viel interessanter, als die Frage, was der Verteidungsminister befehlen darf, finde ich in dem zusammenhang ie Frage, WIE der Herr feststellt, dass ein Flugzeug als Waffe eingesetzt werden soll.
Kündigen das die Entführer vorher in der Regel an oder wird das anhand der Flugroute festgemacht?
A: Das Flugzeug dreht nach Berlin ab. Die Entführer sagen, sie wollen in Berlin landen.
J: Berlin? Die wollen bestimmt in den Reichstag stürzen! Abschuss!

Dieser Beitrag wurde von stabilo: 18 Sep 2007, 16:48 bearbeitet


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post 18 Sep 2007, 17:05

5. Schein
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Zitat(stabilo @ 18 Sep 2007, 16:40)
Viel interessanter, als die Frage, was der Verteidungsminister befehlen darf, finde ich in dem zusammenhang ie Frage, WIE der Herr feststellt, dass ein Flugzeug als Waffe eingesetzt werden soll.
Kündigen das die Entführer vorher in der Regel an oder wird das anhand der Flugroute festgemacht?
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Das ist ja genau der Punkt, weshalb das BVerfG gesagt hat, dass so etwas im Voraus nicht geregelt werden darf. Es entscheidet einzig und allein die konkrete Situation, wenn sie da sein sollte.

Siehe dazu auch folgenden Kommentar im lawblog:
Zitat
ein Auszug aus nem SZ-Artikel von Anfang 2006, der die Situation m.E. treffend darstellt:

“Das Luftsicherheitsgesetz war der objektiv untaugliche Versuch, das Unregelbare zu regeln: Wann darf der Staat hundert Menschen töten, um so, vielleicht, tausend Menschen zu retten?
Die einzige Antwort, die es darauf geben kann, ist die: Er darf es nie. Ein Minister ist nicht der liebe Gott. Kein Gesetz darf ihm eine Ermächtigung geben, die einen Menschen zu opfern, um andere vielleicht zu retten. Menschenleben sind nicht quantifizierbar oder qualifizierbar. Das für verfassungswidrig erklärte Gesetz hat die Grenzen des Rechts verkannt:
Nichts und niemand kann die Tötung unschuldiger Menschen durch staatliches Handeln rechtfertigen. Das Recht kann nur die furchtbare Situation entschuldigend berücksichtigen, in der sich ein Befehlsgeber befindet - und von Strafe absehen, wenn er den Abschuss angeordnet hat.
Das Recht kann ihm aber nicht Recht geben. Der Abschuss ist und bleibt eine Straftat, auch wenn diese wegen der besonderen Umstände straflos bleiben sollte.
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post 20 Sep 2007, 03:19

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Zitat(hullbr3ach @ 18 Sep 2007, 17:05)
Das ist ja genau der Punkt, weshalb das BVerfG gesagt hat, dass so etwas im Voraus nicht geregelt werden darf. Es entscheidet einzig und allein die konkrete Situation, wenn sie da sein sollte.

Siehe dazu auch folgenden Kommentar im lawblog:
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Was ist wenn der verantwortl. Politiker dann zögert (z.B. weil demnächst Wahlen sind) und das Ding ins AKW semmelt? Man sollte sich über sowas sehrwohl Gedanken machen. Übergesetzl. Notstand vs. klares, demokratisch beschlossenes Gesetz in Übereinstimmung zum GGS. Ich bin für letzteres denn wenn ersteres (Notverordnungen!) zur Routine gelangt, ist das ganz sicher keine demokratiefördernde Massnahme.


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